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Tierarzthaftung
![]() | Keine Aufklärungspflicht |
Auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar.
(BGH, Urt. v. 18.3.1980, BVI ZR 39/79, NJW 1980, 1984)
![]() | Freie Wahl der Behandlungsmethode - keine Aufklärungspflicht |
1. Der Vertrag über die Operation eines Tieres ist Werkvertrag. 2. Es kann dem operierenden Tierarzt nicht als pflichtwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er unter mehreren Behandlungsmöglichkeiten eine bestimmte, möglicherweise risikoreichere Methode wählt, die er lege artis ausführt. 3. Eine Verpflichtung des Tierarztes, unaufgefordert über alle Risiken einer Operation aufzuklären, besteht nicht.
(OLG Karlsruhe, Urt.v. 11.08.1980 – 6 U 232/79 VersR 1982, 707
![]() | Tierarzthaftung für Ankaufsuntersuchung |
Ein Tierarzt, der bei der Ankaufsuntersuchung nicht alle mit seinem Auftraggeber abgesprochenen Untersuchungen durchführt, begeht eine Pflichtverletzung. Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung beruht.
(OLG Celle, Urt.v. 29. Juli 1994 - 21 U 4/94)
![]() | Tierarzthaftung für tödliche Injektion |
"Auch der Umstand, daß das Pferd an den Folgen der Injektion verendet ist, spricht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte (Tierarzt) fehlerhaft vorgegangen sein muß. Wenn auch die Todesfolge bei Injektionen dieser Art nahezu nicht bekannt und äußerst selten ist, so kann sie dennoch auch bei regelrechtem Vorgehen vorkommen. Auch bei Durchführung eines regelrechten Aspirationsversuchs könne - so der Sachverständige - das Medikament unbemerkt in ein Gefäß gelangen, weil entweder die Injektionskanüle durch Gewebspartikel verstopft worden oder es zu einer Verlagerung der Kanülenspitze gekommen sein kann. (...)."
(OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1999, 3 U 65/99)
![]() | Verjährung der Tierarzthaftung |
Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes stellt sich als Werkvertrag dar. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird als entfernter Mangelfolgeschaden qualifiziert und kann einen Anspruch gegen den Tierarzt aus positiver Vertragsverletzung begründen. Die Verjährung für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eines fehlerhaften tierärztlichen Untersuchungsbefundes tritt grundsätzlich in dreißig Jahren ein (BGHZ 87,239). Die Verjährungsfrist kann aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierarztes wirksam auf sechs Monate abgekürzt werden.
(OLG München , Urt. V. 6. Dezember 1994 25 U 4042/94)



