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Gerichtsurteile zum Verkauf eines Pferdes
![]() | Altersangabe des Pferdes muss stimmen |
Ein Pferdehändler, der vage Altersangaben des Pferdes vom Vorbesitzer, ohne sie zu überprüfen, übernimmt und so Altersangaben „ins Blaue hinein“ aufstellt, handelt arglistig und täuscht den Käufer über wesentliche Eigenschaften des Pferdes. Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
(Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 80/94)
![]() | Vertragliche Zusicherung beim Pferdekauf |
Ein Pferd wurde zum Preis von DM 5.300,– verkauft. Vorher wurde es Probe geritten. Dabei zeigte es die übliche Gangart. Allerdings zeigte es auch die Angewohnheit, mit dem Kopf hin und her zu nicken. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung auf die Hauptmängel begrenzt. Als das Pferd auch nach Übergabe weiter diese Unart zeigte und mit dem Kopf ausschlug, ließ der Käufer das Pferd tierärztlich untersuchen. Dieser stellte die Krankheit „head shaking“ fest. Daraufhin erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Verkäufer diesen Mangel als Unart bagatellisiert habe. Die Klage des Käufers hatte aber keinen Erfolg, weil die Gewährleistung des Verkäufers nur für Hauptmängel gelte. Die im Kaufvertrag verwendete Formulierung „gut geritten“ ist demgegenüber derart unklar und unpräzise, dass aus ihr nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer für so genannte Nebenmängel haften will.
(LG Mönchengladbach, Az.: 4 S 173/98)
![]() | Wer bezahlt die Ankaufsuntersuchung |
Dem Käufer gefiel das Pferd auf Anhieb und er zahlte sofort DM 500,– auf den vereinbarten Kaufpreis an. Sicherheitshalber sollte aber noch eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Verkäufers war das Pferd nach dem tierärztlichen Attest schwer krank und als Reitpferd unbrauchbar. Der Käufer erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte seine Anzahlung zurück. Dem hielt der Verkäufer die Kosten der tierärztlichen Untersuchung entgegen und verweigerte die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung. Das Gericht gab dem Käufer Recht. Denn im Hinblick auf die vom Verkäufer gegebene Zusicherung, dass das Pferd gesund sei, entspricht es der vertraglichen Logik, dass der Verkäufer die entsprechenden Kosten für den Fall zu tragen hat, dass beim Tier wesentliche Mängel im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellt werden.
(Amtsgericht Obernburg/Main, Az.: 1 C 0219/99)
![]() | Umfang der Ankaufsuntersuchung bei Sportpferden |
Im Rahmen der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes bedarf es in jedem Fall auch einer Befunderhebung unter Belastung zur Überprüfung der Herz- und Kreislauffunktion. Dies insbesondere dann, wenn das Pferd als Sportpferd eingesetzt werden soll. Ein gesundes Herz-Kreislauf-System ist dann unabdingbare Voraussetzung. Aus der Tatsache, dass bei einem Pferd rund vier Wochen nach einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ein systolisches Herzgeräusch feststellbar ist, lässt sich aber nicht sicher herleiten, dass ein solches Herzgeräusch bereits bei der Ankaufsuntersuchung hätte diagnostiziert werden können. Eine Haftung des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung kommt deshalb nicht in Betracht. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 109/01)
![]() | Haftungsausschluss bei Pferdeversteigerung |
Wird ein hochwertiges Dressurpferd im Rahmen einer Pferdeauktion zu einem Preis von rund 43.000 Euro versteigert, so kann der Ersteigerer davon ausgehen, dass dieses Pferd auch für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Stellt sich später heraus, dass das Tier an einer chronischen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule leidet, die eine dauerhafte Eignung als Dressurpferd ausschließt, so handelt es sich um einen versteckten Mangel, wenn diese Krankheit bei Vorführung des Pferdes verborgen blieb. Der versteigernde Pferdezüchterverband wurde daher verurteilt, das Tier gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Der in den Auktionsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach der Bestimmung "verkauft wie besichtigt" kann sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf derartige versteckte Mängel beziehen. Die Haftung kann nur für solche Mängel ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrgenommen werden können.
(Landgericht München I, Az.: 26 O 12401/02)
![]() | Grössere Toleranzen bei älterem Reitpferd |
Weisen die Röntgenbefunde bei einem 10-jährigen Reitpferdewallach Spat auf, ohne dass damit klinische Befunde einhergehen, dann handelt es sich nicht um einen Mangel. Denn geringgradige röntgenologisch darstellbare Veränderungen im Sinne von Spat sind bei einem älteren Pferd, das nicht lahmt, häufig.
(Amtsgericht Bad Gandersheim, Az.: 4 C 32/03)
![]() | Durchgänger oder Reitstilwechsel |
Behauptet die Käuferin eines 6-jährigen Reitpferdewallachs, nachdem sie das Pferd in einer für sie zufrieden stellenden Weise Probe geritten hatte, dass dieses Pferd Tage später nur noch bockend durch die Reithalle gelaufen sei und sie auch abgeworfen habe, so liegt gleichwohl kein Mangel vor. Denn die mangelnde Rittigkeit und Beherrschbarkeit sind keine Mängel, die bei Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen haben müssen. Denn es ist bekannt, dass zumindest ein noch recht junges Pferd unter einem neuen Reiter mit einem für das Pferd plötzlichen Wechsel im Reitstil völlig anders reagieren kann, als es bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 W 76/04)
![]() | Gewährleistungsfragen beim Pferdekauf |
Die Parteien eines Pferdekaufvertrages stritten über eine Krankheit des verkauften Pferdes, die gut vierzehn Tage nach Übergabe des Tieres vom Pferdekäufer bemerkt wurde. Nach der Untersuchung eines Tierarztes stellte dieser ein Kehlkopfpfeifen und die Verhaltensauffälligkeit des Koppens fest. Der Käufer begehrte eine Minderung des Kaufpreises von 1.000 Euro und machte geltend, dass die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten seien. Deshalb sei nach Gesetz zu vermuten, dass das Pferd bereits von Anfang an krank gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bei einem Pferd handelt es sich um ein Lebewesen, auf das wegen seiner Art als Kaufsache die Anwendung einer Beweislastumkehrregelung nicht angemessen erscheint. Pferde können nämlich als Lebewesen auf eine Art und Weise Krankheiten entwickeln, wie dies ansonsten nur Menschen möglich und bei toten Gegenständen naturgemäß ausgeschlossen ist.
(Amtsgericht Worbis, Az.: 1 C 437/03)
![]() | Spat an sich ist keine Krankheit |
Die Klägerin kaufte im April 2002 einen 5-jährigen Wallach, der lt. Ankaufsuntersuchung lahmfrei war, obwohl Spat im fortgeschrittenen Stadium röntgenologisch nachweisbar war. Im September 2003 stelle eine Pferdeklinik ebendiese Diagnose und empfahl eine Therapie. Die Käuferin wollte daraufhin den Kauf rückabwickeln weil das Pferd seit der Übernahme lahm sei.
Das OLG Hamm wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein röntgenologischer Spatbefund kein Beweis für eine klinische Erkrankung und Gebrauchseinschränkung sei. Spat sei nur dann ein Mangel, wenn er lahmheitsverursachend sei. Die Käuferin konnte nicht nachweisen, dass das Pferd innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder zu einem späteren Zeitpunkt spatbedingt gelahmt habe, eine Beweislastumkehr (in diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass das Pferd lahmfrei war) kam für das Gericht daher nicht infrage.
(OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2004 – 19 U 75/04)
![]() | Arglistige Täuschung |
Eine vorsätzliche arglistige Täuschung beim Verkauf begeht, wer einen Fehler der Kaufsache (hier: Hufrollenerkrankung) kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Die arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages.
(OLG München, Urt. Vom 13. Februar 1992 - 24 U 797/91)
![]() | Arglist nur bei Täuschungswillen |
Eine arglistige Täuschung des Verkäufers eines Pferdes über eine für die Kaufentscheidung wesentliche Eigenschaft des Pferdes ermöglicht die Anfechtung des Kaufvertrages. Der Anfechtende muß aber beweisen, daß der Verkäufer entgegen eigener, besserer Erkenntnisse irreführende oder zumindest beschwichtigende Angaben gemacht hat. Arglist erfordert den Nachweis eines Täuschungswillens. Die bei einem Pferdehändler vorauszusetzende Sachkunde belegt noch nicht, daß damit Sachkunde im veterinärmedizinischen Bereich einhergeht.
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 16.09.1998 - 4 S 173/98)
![]() | Sommerekzem |
Der Besitzer eines innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Kauf an Sommerekzem erkranktes Pferd trat vom Kauf zurück. Die unstreitige Erkrankung minderte die Eignung des Pferdes als Wander- und Distanzpferd. Da die Verkäuferin des Pferdes gewerblich handelte und der Käufer als Privatperson, sah das Gericht die sogenannte Beweislastumgekehr hier als anwendbar an. Die Verkäuferin hätte nachweisen müssen, dass das Pferd vor dem Verkauf noch nicht an einer Sensibilisierung gegen Insekten usw. gelitten hatte. Diesen Beweis konnte die Verkäuferin nicht erbringen, weil sie vor dem Verkauf nicht vorsorglich einen Bluttest (FIP) hatte machen lassen.
Die Verkäuferin musste das Pferd zurücknehmen weil das Gericht in dem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ausgebrochenen Sommerekzem einen Sachmangel erkannte.
(OG Hamm 01.07.2005 (AZ: 11 U 43/04)



