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Gerichtsurteile zur Pferdehaltung
Wer innerhalb geschlossener Ortschaft Pferde halten will, muß Rücksicht auf seine Umgebung nehmen. Zwar müssen die Nachbarn gewisse Geräusch- und Geruchsbelästigungen hinnehmen, auch und gerade in einem ländlichen Gebiet. Doch die Toleranz, die ihnen abverlangt wird, hat Grenzen. Lautstarkes Klappern von Pferdehufen auf einer betonierten Hoffläche in unmittelbarer Grundstücksnähe braucht ein Nachbar auf Dauer nicht zu dulden.
(Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 22. August 1995, Az. 13 S 4436 / 95; rechtskräftig)
In einem Dorfgebiet ist es - anders als in einem reinen Wohngebiet - keineswegs ausgeschlossen, als Nebennutzung zur Wohnnutzung auch hobbymäßige Tierhaltung zu betreiben. Dies schließt auch die Haltung einiger größerer Tiere wie Pferde mit ein. Eine solche Tierhaltung - mag sie aus Erwerbsgründen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder zu Hobbyzwecken betrieben werden - ist durch die Qualifizierung als Dorfgebiet mit umfaßt. Dementsprechend muss derjenige, der sich in einem durch praktizierende Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich ansiedelt, es grundsätzlich hinnehmen, dass in seiner Nachbarschaft ggf. auch Pferde durch Nichtlandwirte gehalten werden.
(Verwaltungsgericht Arnsberg 4 L 317/99)
Wird eine Pferdezucht mit dem Ziel betrieben, keinen Verlust zu erwirtschaften, handelt es sich nicht um Landwirtschaft im Nebenerwerb, sondern um Liebhaberei.
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat, Beschluß, 10 W 1/99 vom 24.06.1999
Wenn ein Pferd in Robust- und Offenstallhaltung steht und der Pferdewirt lediglich eine Weidefläche und einen Unterstand zur Verfügung stellt, handelt es sich um einen Mietvertrag mit dem Einsteller, das ein Zurückbehaltungsrecht des Pferdewirtes einschliesst, wenn der Einsteller die Einstellgebühr nicht bezahlt.
20 C 229/06 - Amtsgericht Essen