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Gerichtsurteile zur Haftung für das Pferd
![]() | Pferdehalter haften trotz aufgestellter Warnschilder für Verletzungen Dritter durch Huftritt |
Ein Pferdehalter muss trotz aufgestellter Warnschilder an einer Koppel für Huftritte seines Tieres haften. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau die Schilder ignoriert und wurde auf der Weide von einem Pferd getreten. Dabei erlitt sie einen Schienbeinbruch. Da die Frau mit dem bloßen Überqueren der Weide keine besonderen Risiken eingegangen war, muss der Tierhalter für den Schaden aufkommen. Er wurde deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 DM verurteilt.
(OLG Düsseldorf, 22 U 148/99)
![]() | Zur Haftung des Pferdehalters für einen Unfall des Reiters, dem das Pferd zur eigenständigen Nutzung überlassen war |
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 30.August 2002 einen Schadensersatzanspruch einer 17-jährigen Reiterin gegen die Eigentümerin, die ihr das Pferd überlassen hatte, aus Tierhalterhaftung verneint, da der eigene Verursachungsbeitrag der Reiterin die normale Tiergefahr, für die der Pferdehalter haftet, überwogen habe.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Halterin des Pferdes "Billy" hatte der im Unfallzeitpunkt 17-jährigen Klägerin, die seit ihrem 10. Lebensjahr reitet, die Erlaubnis erteilt, das Pferd jederzeit zu reiten. Im Sommer 2000 begab sich die Klägerin auf die Koppel, auf welcher "Billy" stand. Nachdem sie das Pferd ablongiert hatte, baute sie kleinere Hindernisse in Höhe von ca. 40 cm Höhe mit einer Holzstange auf, die "Billy" überspringen sollte. Beim Überspringen eines der Hindernisse fiel die Holzlatte ab, das Pferd ging durch, die Klägerin verlor anschließend den Halt und stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie Bänderrisse in beiden Knien. Sie verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM und Ersatz durch ihr durch verschiedene stationäre Krankenhausaufenthalte entstandenen Kosten.
Wie bereits zuvor das Landgericht verneinte der Senat Ansprüche der Klägerin. Zwar bestehe die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) grundsätzlich auch gegenüber einem Reiter, dem das Tier im überwiegend eigenen Interesse aus Gefälligkeit überlassen worden sei. Der Umstand, dass der Verletzte sich "freiwillig" in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben habe, müsse als Mitverschulden berücksichtigt werden (§ 254 BGB).
Dieses Mitverschulden wertete der Senat im vorliegenden Fall allerdings als derart die Tiergefahr überwiegend, dass Ansprüche gegen die Pferdehalterin ausgeschlossen seien. Mit dem Aufbau der Hindernisse habe die Reiterin sich nämlich bewusst einem Risiko ausgesetzt, das über die normale Tiergefahr hinausgehe. Außerdem sei mit der Einräumung einer großzügigen Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin die Verpflichtung verbunden gewesen, das Pferd pfleglich zu behandeln und aufzupassen, dass es keinen Schaden verursache. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Senats nachweisen müssen, dass das Durchgehen des Pferdes nicht auf einem von ihr verursachten Fehler beruht habe; dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen.
(OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 5/02)
![]() | Lockerer Sattelgurt |
Der Betreiber eines Reiterhofs vermietete Pferde für Ausritte in die Umgebung. Er wurde von einer Kundin auf Schmerzensgeld verklagt, die sich beim Sturz vom Pferd verletzt hatte. Nach 20-minütigem Ritt habe sich während eines leichten Galopps der Sattelgurt gelockert, so schilderte sie den Unfallhergang. Deshalb sei sie zur Seite gerutscht und schließlich vom Pferd gefallen.
Nach dem Urteil des Landgerichts Arnsberg steht der Verletzten Schmerzensgeld zu (5 S 41/00). Der Betreiber des Reiterhofs habe grundsätzlich sicherzustellen, dass seine Pferde ordnungsgemäß gesattelt seien und sich der Sattelgurt nicht lockern könne. Im Zweifelsfall müsse er seinen Kunden zumindest den Hinweis geben, sie sollten unterwegs den Sitz des Sattels noch einmal überprüfen. (Landgericht Arnsberg vom 20. Juni 2000 - 5 S 41/00)
![]() | Haftung eines gewerblichen Tierhalters |
Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat.
(Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 06.04.2004, Az: 9 U 3987/03)
![]() | Pferd beschädigt Röntgenapparat |
Ein lahmendes Pferd wurde in Vorbereitung auf die röntgenologische Untersuchung sediert und eine Nasenbremse angelegt. Trotzdem schlug das Tier nach dem Röntgengerät aus und verursachte einen beträchtlichen Schaden. Im Verfahren konnte der klagende Tierarzt beweisen, dass er seinen vertraglichen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Das Gericht stellte fest, dass der Tierhalter für den entstandenen Schaden zu haften habe.
(AG Rotenburg/Wümme Urt. v. 09.05.2003 – 5 C 929/01)
![]() | Tierarzthonorar trotz Misserfolg bei der Behandlung |
Ein Tierarzt operierte im Rahmen einer Heilbehandlung mehrfach ein Sportpferd, was beträchtliche Kosten verursachte. Der in Aussicht gestellte Heilungserfolg trat jedoch nicht ein, weshalb der Besitzer des Sportpferdes es ablehnte, das Tierarzthonorar zu zahlen.
Die Klage des Tierarztes gegen den Pferdebesitzer hatte in der zweiten Instanz in vollem Umfang Erfolg weil ihm ein tierärztlicher Kunstfehler nicht nachzuweisen war.
(OLG Celle Urt. v. 23.04.2004 – 21 U 59/03)
![]() | Schädigung eines Pferdes durch einen Schamanen |
Der Eigentümer eines erkrankten Pferdes zieht einen weithin als "Knochenbrecher" bekannten Schamanen zu Rate, der ihm ein Einreibemittel nach altüberliefertem Rezept empfahl, das von einer bestimmten Apotheke bezogen werden könne. Als sich bei dem Pferd nach der mehrfachen Behandlung durch das Einreibemittel die Haut ablöst und die Gelenke eröffnen zieht der Pferdebesitzer einen Tierarzt hinzu. Anschliessend verklagt er sowohl den Schamanen als auch die Apothekerin, die ihm das Einreibemittel verkauft hatte, auf Übernahme der beträchtlichen Behandlungskosten, die ihm der Tierarzt in Rechnung stellte.
Die Klage gegen die Apothekerin wurde abgewiesen, sie hatte ja lediglich auf Verlangen des Kunden und für einen ihr unbekannten Zweck das Einreibemittel verkauft. Eine Haftung des Schamanen scheidet nach Ansicht des Gerichts deshalb aus, weil er aus Gefälligkeit den Rat gegeben hatte, das traditionelle Einreibemittel einzusetzen. Dem Eigentümer des Pferdes gelang der Nachweis nicht, dass der Schamane für seine Beratung ein Honorar kassiert hatte.
(AG Norden Urt. v. 21.02.2003 – 5 C 338/00)
![]() | Unfallschutz oder eigenes Risiko? |
Ein Betrieb lud seine Mitarbeiter direkt nach der Arbeit zu einem betrieblich organisierten Grillabend ein. Einer der Mitarbeiter entfernte sich von der Betriebsveranstaltung gemeinsam mit einem Kollegen um sich auf einen auf einer angrenzenden Weide grasenden Haflinger zu setzen und dem Kollegen zu zeigen "wie man das macht". Als das Tier weglaufen wollte, sprang der Mann ab und verletzte sich dabei erheblich.
Der Mann stellte Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass alle Teilnehmer des Grillfestes grundsätzlich während der Veranstaltung versichert gewesen seien. Die Klage des beim Sturz verletzten Mannes wurde jedoch abgewiesen weil dieser sich vom Betriebsfest entfernt hatte und dadurch der innere Zusammenhang zu der Gemeinschaftsveranstaltung (Betriebsfest) gelöst worden sei. Der Kläger hatte daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
(Bundessozialgericht)
![]() | Reitunfall mit schlimmen Folgen |
Einen Reiter, der sein Pferd nicht sicher beherrscht, treffen gesteigerte Sorgfaltspflichten. Keinesfalls darf er auf ein schwieriges Hindernis zugaloppieren, solange sich dort noch Personen aufhalten die darauf nicht gefasst sind. Das gilt erst recht, wenn sein nervöses Pferd vor dem gleichen Hindernis wenige Minuten zuvor schon einmal zur Seite ausgebrochen war.
Unternimmt er trotz solcher Warnzeichen einen erneuten Sprungversuch, so kann ihn diese Unvorsichtigkeit teuer zu stehen kommen. Gerät nämlich das Pferd außer Kontrolle und prallt gegen einen der umherstehenden Helfer, so muss sich der Reiter grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, der Helfer habe allein deshalb, weil er sich freiwillig auf den Übungsplatz begab, auf eigene Gefahr gehandelt und eventuelle Verletzungen bewusst in Kauf genommen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Reiter zum vollen Schadensersatz und lehnte es ab, die Ansprüche der schwerverletzten Klägerin wegen Mitverschuldens zu kürzen. Die genaue Höhe des materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes muss erst noch ermittelt werden. Geht es nach den Vorstellungen der Verletzten, so könnten auf den Reiter Forderungen in sechsstelliger Höhe zukommen.
(Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 1991, Az. 1 U 3246/90)
![]() | Radfahrer kontra Reiterin |
Eine Reiterin ritt in Begleitung auf einem auf Veranlassung des Landratsamtes Regensburg für Fahrzeuge gesperrten, unübersichtlichen Waldweg. Ihr kam eine Radfahrergruppe entgegen, an der Spitze der Schadensverursacher. Der Radfahrer sah die Reiterin hinter einer Kurve erst auf kurze Distanz und bremste scharf ab. Vor dem Bremsgeräusch scheute das Pferd, die Reiterin stürzte und verletzte sich schwer.
Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Radfahrer wurde eingestellt, weil das missachtete Verkehrszeichen mit dem der befahrene Weg für Fahrzeuge aller Art gesperrt war, nicht deshalb aufgestellt worden sei um derartige Unfälle zu verhindern.
Die Reiterin musste nach dem Sturz ihr Pferd verkaufen, weil sie aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen und der Langwierigkeit des Heilungsprozesses arbeits- und reitunfähig geworden war. Sie verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Nach Meinung des Senats muss sich die Reiterin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall in Höhe von 30 % anrechnen lassen (sog. Tiergefahr). Wer sich auf einen Waldweg mit einem Pferd begibt, muss immer mit unerwarteten Vorfällen rechnen, so dass sich die Reiterin hier zu einem Teil den Unfall letztlich selbst zuzuschreiben hat. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die andere Reiterin ohne weiteres in der Lage war, ihr Pferd ruhig zu halten. Unter diesen Umständen schätzt der Senat das mitwirkende Verschulden der verletzten Reiterin auf rund 30 %.
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 1.12.1998, Az. 3 U 2431/98)
![]() | Verkehrssicherungspflichten bei ländlichem Turnier |
Die im Landkreis Osnabrück wohnende Klägerin nahm im Sommer 2001 im Alter von damals 14 Jahren an einem Reitturnier im nördlichen Landkreis von Osnabrück teil, welches durch den beklagten Verein jährlich durchgeführt wird. Nachdem sie ihr Springen absolviert hatte, stieg das Pferd auf dem Transporterparkplatz plötzlich auf, wodurch die Klägerin zu Fall kam und sich sehr schwer im Oberkörperbereich verletzte (u.a. Rippenserienfraktur, Lungenquetschungen, Riss des Lungenunterlappens). Bei dem Transporterparkplatz handelte es sich um eine Weide, die von einem Elektrozaun umgeben war. Der Zaun war im Bereich der Einfahrt unterbrochen. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein offener Stall, in dem das Netzgerät für die Stromzufuhr des Weidezauns untergebracht war.
Die Klägerin verlangte mit der Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 17.800,00 Euro sowie Schadensersatz von knapp 8.200,00 Euro mit der Behauptung, dass das Pferd mit dem Kopf an den Elektrozaun gekommen sei und dadurch einen Stromstoß erhalten hätte. Es sei auch nicht ausreichend gewesen, dass bei dem Turnier kein Notarzt anwesend gewesen sei. So habe es eine halbe Stunde gedauert, bis der Notarzt eingetroffen sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Zaun habe nicht unter Strom gestanden, da der Zaun auch im Bereich der Ausfahrt unterbrochen gewesen sei. Es sei ein Rettungssanitäter vor Ort gewesen. Damit hätte er sich an die Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung gehalten.
Das Gericht hat die Klage nach der Vernehmung vom vier Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und die Entscheidung auf zwei Gründe gestützt:
Zum einen hätte die Klägerin den behaupteten Unfallhergang nicht beweisen können. Dabei hat sich das Gericht auf die Aussage des Rettungssanitäters gestützt. Dieser hätte glaubhaft geschildert, dass er durch den Zaun zu Unfallstelle gerannt sei, ohne einen Stromschlag zu bekommen. Ein weiterer Zeuge hätte glaubhaft angegeben, dass er am Abend vor dem Turnier von der Beklagten die Anweisung bekommen hätte, das Netzgerät vom Strom zu nehmen, was dann auch geschehen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Zaun an zwei Stellen unterbrochen und deshalb vermutlich schon aus diesem Grund in dem Vorfallsbereich nicht stromführend gewesen sei, da sich der Unfall genau auf dem Stück zwischen den beiden Unterbrechungen ereignet hatte.
Darüber hinaus hat die Kammer ausgeführt, dass selbst für den Fall des Nachweises des behaupteten Unfallhergangs eine Pflichtverletzung der Beklagten weder im Hinblick auf die Kontrolle des Zauns, noch auf die Bereitstellung eines Notarztes festzustellen sei:
So hat sich die Kammer nach Anhörung des Sachverständigen auf den Standpunkt gestellt, dass selbst ein stromführender Zaun eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletze, weil der Unfall sich nicht auf dem eigentlichen Turniergelände, sondern auf dem Transporterplatz ereignet hätte. Es hätte sich um einen für Tierhaltung zugelassenen Stromzaun gehandelt, eine unregelmäßige Stromführung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen.
Zudem könne von dem Veranstalter nicht verlangt werden, dass er während des Turniers kontrolliere, ob die einmal unterbrochene Stromzufuhr durch Unbefugte wieder hergestellt worden sei. Die Kammer hat diesbezüglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ländliche Reitturniere von dem Engagement und der ehrenamtlichen Tätigkeit der veranstaltenden Vereinsmitglieder getragen und überwiegend von Teilnehmern besucht würden, die den Reitsport als Hobby betreiben. Würde man hier den gleichen Sicherheitsstandard wie auf großen Reitturnieren erreichen, würden etliche Reitvereine in finanzieller Hinsicht überfordert werden. Darüber hinaus hätte sich das Netzgerät abseits des Turniergeländes in einem hinter einem Wohngebäude gelegenen Stall befunden. Unter Berücksichtigung dieses konkreten Hintergrundes sei nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass unbefugte Dritte sich auf dieses Gelände begeben würden, um dort den Stecker eines Netzgerätes zu vermuten, zu suchen und wieder einzustöpseln.
Auch ein Notarzt hätte nicht vor Ort sein müssen, da der Beklagte Verein nach Überzeugung des Gerichts den Sicherheitsanforderungen genügt hatte. Für die Beklagte seien die Regelungen der "Leistungs-Prüfungs-Ordnung” maßgeblich gewesen. Danach sei es ausreichend, dass ein Rettungssanitäter und ein Sanitätshelfer vor Ort sei. Diese Vorsichtsmaßnahmen seien ausreichend. Würde man die ständige Anwesenheit eines Notarztes verlangen, würden damit kleine ländliche Turnierveranstalter vor große Schwierigkeiten gestellt. Das gelte jedenfalls dann, wenn die schnelle Erreichbarkeit eines Notarztes gesichert sei. Im vorliegenden Fall sei der Notarzt nach 6 bis 8 Minuten eingetroffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Es kann unter der Rubrik "Entscheidungen” im Volltext eingesehen werden.
(5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 10.03.2005 (5 O 487/04))
![]() | Pferd rennt Frau um |
Eine Reiterin war gerade auf dem Weg zu ihrem Reitstall, als sie bemerkte, dass ein Pferd außerhalb des Auslaufes auf der Straße stand. Um das entlaufene Tier und die Autofahrer zu schützen, entschloss sie sich, das Pferd auf seine Weide zurückzuführen. Dies war jedoch mit ungeahnten Schwierigkeiten verbunden.
Das entlaufende Tier am Halfter, näherte sich die Frau dem Einlass zur Weide. Direkt dahinter stand ein Pferd, das sich zunächst verscheuchen ließ und scheinbar unbeteiligt in vier bis fünf Metern Entfernung zu grasen begann. Doch kaum öffnete die junge Frau das Gatter, ließ es das Grasen sein und rannte zielstrebig auf sie zu. Erschreckt schloss die Reiterin den Eingang wieder und bemühte sich, das Pferd zu verjagen. Als sie kurz darauf den zweiten Versuch startete, den Ausbrecher auf die Weide zu bringen, wollte der dort wartende Warmblüter zuerst das andere Pferd beißen und stürmte danach auf das offenstehende Gatter zu wobei es die zurückweichende Frau umrannte.
Die Frau stolperte und verdrehte sich ihr Knie, was zu einem Riss des Kreuzbands und des Außenmeniskus führte. Später forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Halter des angriffslustigen Pferdes. Doch der Pferdebesitzer winkte ab. Die junge Frau habe sich selber in Gefahr begeben und müsse die Folgen tragen. Die verletzte Reiterin zog vor Gericht – und verlor.
Die Richter folgten im Ergebnis der Argumentation des Pferdehalters: Die junge Frau habe sich durch das Öffnen des Gatters eigenverantwortlich der Gefahr ausgesetzt, durch das dort grasende Pferd verletzt zu werden. Sie habe gerade als Reiterin damit rechnen müssen, dass das dort weidende Tier auf den fremden Artgenossen unberechenbar reagieren und eine ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit nutzen würde, ohne dabei auf im Wege stehende Menschen zu achten. Sie müsse ihren Schaden selber tragen.
OLG Hamm Urteil vom 16.04.2002, Az: 9 U 185/01)
![]() | Vom Schulpferd gefallen - wer haftet? |
Eine Frau mit langjähriger Reiterfahrung war in der Reithalle von einem Schulpferd gefallen und hatte sich dabei mehrere Wirbel gebrochen. Sie meinte, das Tier habe plötzlich unmotiviert gebuckelt und einige Galoppsprünge gemacht. Es sei ohne ihr Verschulden „durchgegangen“. Sie verlangte von der Halterin des Schulpferdes Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen. Doch diese winkte ab. Sie meinte beobachtet zu haben, dass die Frau vom Pferd gestürzt sei, weil sie beim Angaloppieren einen Steigbügel verloren und so das Gleichgewicht verloren habe. Nicht das Pferd, sondern die Reiterin trage die Schuld an dem Unfall.
Die Klage wurde abgewiesen weil die verletzte Reiterin nicht beweisen konnte, dass das Pferd nicht den Anweisungen gefolgt und „durchgegangen“ sei. Die Verletzte müsse ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht.
(Oberlandesgerichts Karlsruhe Urteil vom 12.06.2002, Az: 7 U 172/01)
![]() | Verletzter Hufschmied |
Die Haftung des Tierhalters für sein privates Pferd besteht auch gegenüber dem Hufschmied. Auch der Verzicht des Hufschmiedes auf den Einsatz des vom Pferdebesitzer besorgten Beruhigungsmittels rechtfertigt nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
(LG Aachen, 17.3.1995, 9 O 382/94)
![]() | Verletzter Hufschmied I |
Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt.
(OLG München, 26.7.1990, 1 U 2076/90)
![]() | Vernageltes Pferd |
Für die Verletzung eines Pferdes beim Beschlagen haftet der Hufschmied nur dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In 95 % aller Fälle ist es ausreichend, daß der Hufschmied eine Hilfsperson zum Aufhalten des Pferdes hinzuzieht. Weitere zusätzliche Maßnahmen durch Nasenbremse, Aufhalteband oder Betäubung des Pferdes sind nur erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß es beim Beschlagen zu Komplikationen kommen könnte, wie z.B. bei einem deutlich unruhigen und hin und her tänzelnden Pferd.
(AG Homburg, Urteil vom 02.04.1997 - 7 C 132/94)
![]() | Haftung beim Vernageln |
Ein Hufschmied hat ein "Vernageln' (Setzen eines Nagels in das Leben) grundsätzlich zu vertreten, wenn der Huf des Pferdes keine Besonderheiten aufweist.
Für die Behauptung, das "Vernageln' sei auf einen Materialfehler des Nagels zurückzuführen, trägt der Hufschmied die Beweislast.
Die Haftung des Hufschmieds nach einem „Vernageln“ erstreckt sich nicht auf Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Pferd über einen langen Zeitraum entgegen den Regeln der Schulmedizin so grob fehlerhaft behandelt wurde, dass dadurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wurde.
(OLG Köln, 4.10.1989, 13 U 88/89)
![]() | Mitverschulden bei Pferdetritt |
Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier: Mitverschulden von 1/3).
(OLG Celle, Urteil vom 24.04.1996, Az. 20 U 57/94, VersR 1997, 633)
![]() | Mitverschulden des Reitstallinhabers |
Wird ein Reitstallbetreiber durch ein bei ihm eingestelltes Pferd verletzt, so trägt er als Tierhüter die Mitschuld und muss sich den Schaden mit dem Pferdebesitzer teilen.
( OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995, Az. 22 U 82/94 (VersR 1997, 456) )
![]() | Neues Schuldrecht - Lieferung eines anderen Pferdes |
"Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch aus §§ 437 Ziff. 3, 404, 281 BGB nicht zu, da der Kläger der Beklagten nach seinem eigenen Vortrag keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach der Konzeption des neuen Schuldrechts ist die Nachlieferung bei einem Stückkauf nicht schlechthin unmöglich. Die Nacherfüllung ist möglich, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt und die nachgelieferte Sache wirtschaftlich der ursprünglich geschuldeten entspricht. Bei dem Kauf eines Pferdes, jedenfalls soweit es sich nicht um ein Spitzenpferd zu Sport- und Zuchtzwecken, sondern um ein gewöhnliches Reitpferd zum privaten Gebrauch handelt, liegt ein solcher Fall vor. Das Leistungsinteresse des Käufers kann auch durch Nachlieferung eines gleichartigen, die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisenden Pferdes erfüllt werden.
Vorliegend hätte die Beklagte durch Lieferung einer anderen Paintstute, die die vertraglich vereinbarten Merkmale wie 'gut erzogen, unkompliziert und lernfähig', 'Verlaßpferd', aufweist, nacherfüllen können."
(LG Düsseldorf, Beschluß v. 26.08.2003, Az. 24 S 195/03)
![]() | Polizeipferd verursacht Schaden |
Wird beim einem Fußballspiel zur Verkehrsregelung eine Reiterstaffel der Polizei eingesetzt und scheut ein Pferd, während eine Gruppe Fußballfans singend und fahnenschwingend vorbeizieht, so haftet das Land für den Schaden, den das Pferd an einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug eines Besuchers anrichtet, wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 07.06.1984, Az. 1 U 288/83)
![]() | Provision nur mit notarieller Beglaubigung |
Ein Schenkungsversprechen, das noch nicht vollzogen ist, ist rechtlich nur bindend, wenn es notariell beurkundet ist. Um ein solches Schenkungsversprechen handelt es sich, wenn der Eigentümer eines Dressurpferdes einer Bereiterin, der er das Pferd unentgeltlich zur Ausbildung überläßt, einen Anteil am späteren Verkaufserlös verspricht. Eine solche Vereinbarung ist keine formlos wirksame Entgeltvereinbarung, sondern ein formbedürftiges belohnendes Schenkungsversprechen.
(OLG Hamm, 29.11.1994, 29 U 80/94)
![]() | Tierhalterhaftpflicht für Reitbeteiligung |
Auch bei der Reitbeteiligung kann sich der Tierhalter gegenüber der Reiterin haftbar machen. Die Tierhalterhaftung wird aber regelmäßig dadurch eingeschränkt, daß die Reiterin im Rah-men der Reitbeteiligung die Verantwortung für das Pferd übernommen hat. Die Tierhalterhaftung entfällt aber auch dann nicht generell. Jedenfalls muß aber die Reiterin gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringen, daß das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder sonstigem Fehler beim Umgang mit dem Pferd steht.
(LG Gießen, Urteil vom 16.12.1998 - 2 O 384/98)
![]() | Reitlehrer haftet |
Der Reitlehrer hat die Pflicht, durch fach- und sachgerechten Unterricht Unfälle durch Überforderung von Mensch und Tier zu vermeiden (§ 823 BGB). Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht macht sich der Reitlehrer gegenüber dem Schüler schadensersatzpflichtig. Im Zweifel muß der Schüler dem Reitlehrer aber auch mitteilen, daß er sich subjektiv überfordert fühlt.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.1998 - 23 U 192/97)
![]() | Tierhalterhaftung bei Reitunfall |
Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären läßt, ob sein Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.12.1994, 13 U 298/93 OLG (Düsseldorf) Report 1995, 123)
![]() | Keine Haftung bei Verletzung durch zu dichtes Aufreiten |
Die Verletzung eines Reiters durch den Hufschlag eines voran gerittenen Pferdes begründet den Vorwurf eines derart groben Eigenverschuldens (Nichteinhaltung des erforderlichen Ab-standes), daß die Tierhalterhaftung daneben völlig zurücktritt.
(LG Darmstadt, Urt. v. 15.11.1974, 1 0 62/74, VersR 1975, 1133)
![]() | Reitunfall mit gemietetem Pferd |
1. Der Mieter eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten muß im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft. 2. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbständigen Ausreiten überläßt, muß sich Gewißheit darüber verschaffen, daß die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umfang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können.
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.1995, 13 U 97/94)
![]() | Gefährdungshaftung des Tierhalters |
Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dem Reiter auf dem Pferd zugute. Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann,, wenn ein Pferd auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert. Die Reaktion des Tieres auf mensch-liche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechen-barkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten soll.
(BGH, Urteil vom 06.07.1999 - VI ZR 170/98)
![]() | Proberitt - wer haftet bei Unfall? |
Die Tierhalterhaftung des Eigentümers bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn er sein Pferd zum Zwecke des Ausprobierens in den Stall und in die Obhut des Kaufinteressenten gibt. Die Tierhalterhaftung des Eigentümers ist in diesem Fall aber eingeschränkt. Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - 8 U 206/96)
![]() | Nutzung eines fremden Pferdes wie ein Eigenes |
Bei einem Reitunfall kann die Haftung des Tierhalters durch eine besondere Interessenlage ausgeschlossen sein, wenn etwa der Geschädigte das Pferd im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Erwerb bereits wie ein Tierhalter selbst nutzt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000, Az. 22 U 170/98, zfs 2001, 301)
![]() | Geführter Ausritt - Teilnahme mit fremdem Pferd |
1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen.
2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, daß der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, daß der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
3. Die Beweislast dafür, daß der eingetretene Schaden auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.
(OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998, Az. 3 U 899/97, NJW-RR 1998, 1482)
![]() | Tierhalterhaftung gegenüber Schmiedegehilfen |
1. Die Tierhalterhaftung besteht auch gegenüber dem Schmiedegehilfen, der ein Pferd beschlagen will.
2. Es kann ein Mitverschulden des Schmiedegehilfen bestehen, wenn er beim Beschlagen um das Pferd herumgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn das Pferd bis dahin immer ohne Schwierigkeiten beschlagen wurde. Hier kann das Mitverschulden mit einer Quote von ¼ angesetzt werden.
(OLG München, Urteil vom 26.07.1990, Az. 1 U 2076/9)
![]() | Pferd wehrt sich gegen den Hufschmied |
Die Haftung des Tierhalters für sein privates Pferd ist nicht gem. §§ 636 I, II, 658 II Nr. 2 RVO ausgeschlossen, wenn auf seinem Grundstück beim Beschneiden der Hufe ein Angestellter des Hufschmieds durch das sich wehrende Pferd verletzt wird.
(LG Aachen, Urteil vom 17.03.1995, Az. 9 O 382/94, NJW-RR 1996, 737)
![]() | Hengstkampf in der Laufbox |
Verletzt einer von zwei in einer Laufbox eingestallten Junghengsten den anderen erheblich, so ist generell der Halter des Hengstes, der den Schaden verursacht hat, schadensersatzpflichtig, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Allerdings muß sich der Halter des be-troffenen Pferdes die mitwirkende Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB zur Hälfte anrechnen lassen. Kommt es durch die Rivalität zweier etwa gleichaltriger junger Hengste zu einer Verletzung, so ist die Eigenart junger Hengste nicht nur auf Seiten des verletzenden Hengstes ursächlich gewesen, denn dessen Verhalten ist Reaktion auf die Wir-kung, die der mit ihm zusammen eingestallte Hengst hervorgerufen hat. Beide Faktoren haben in gleichem Maße zu der Verletzung beigetragen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998 - 22 U 110/98)
![]() | Verletzung durch stolperndes Pferd |
Tierhalterhaftung setzt ein der tierischen Natur entsprechendes selbständiges Verhalten voraus, was fehlt, wenn das Pferd gestolpert ist und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt.
(LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001, zfs 2002, 276)
![]() | Höhe des Weidezaunes |
Zu den Pflichten eines Pferdehalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Pferdes auf der umfriedeten Weide. Deren Umzäumung muß zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Was im Einzelfall erforderlich ist, variiert situativ, so daß die Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen wegen zu befürchtender Verkehrsunfälle strenger sind als in sonstigen Situationen. Daher kann die pflichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein. Die unterste Grenze liegt bei 1,20 Meter. Ein solcher Zaun reicht aus für die Abgrenzung zweier Pferdeweiden.
(OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az. 9 U 130/99)
![]() | Überlassung des Pferdes an Kind |
Überläßt der Halter eines Pferdes einem ihm nicht bekannten 12-jährigen Mädchen das diesem unbekannte Pferd, erfüllt dies den Tatbestand der unerlaubten Handlung, ist rechtswidrig und schuldhaft. Der Vorwurf des Mitverschuldens trifft ein 12-jähriges Mädchen, das sich der Erkenntnis verschließt, daß der erste Ausritt ins Gelände nicht ungefährlich ist; aufgrund alterstypischer Verstandesreife ist es generell fähig, diese Gefahr zu vermeiden.
(OLG Köln, Urteil vom 10.12.1987, Az. 5 U 96/87, VersR 1989, 62)
![]() | Tötung, Nottötung |
1. „Tod“ i.S. von § 1 AVB Tier umfaßt nicht die Tötung durch den Versicherungsnehmer (VN).
2. Tötung (Schlachtung) ist nur unter den Voraussetzungen der Nottötung versichert.
3. „Nottötung“ liegt nicht schon immer dann vor, wenn der Tierschutzgedanke die Tötung erfordert.
(LG München I, Urt. v. 23.11.1971, 18 0 355/71, VersR 1975, 35 m. Anm. Martin)
![]() | Haftpflichtversicherung - Nottötung |
1. Wird im Falle der Verletzung eines Tieres vom Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Abfindungsvergleich geschlossen, durch den alle Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger „oder sonstige Dritte“ abgegolten werden, so ist damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Tierlebensversicherung, die bei derselben Versicherungsgesellschaft besteht, nicht ohne weiteres ausgeschlossen.
2. Eine Nottötung i.S.d. AVB Tierleben liegt auch dann vor, wenn der Zeitpunkt des mutmaßlichen natürlichen Todes noch nicht feststeht, das Tier jedoch an starken Schmerzen leidet, eine ständige Verschlimmerung des Leidens bis zum nicht fernen Tod zu erwarten und die Tötung aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist.
3. Zur Frage der Anrechnung von Zahlungen des Haftpflichtigen auf den Entschädigungsanspruch aus einer Tierlebensversicherung.
(OLG Hamm, Urt. v. 23.9.1977, 20 U 110/76, VersR 1978, 368)
![]() | Heissluftballon erschreckt Pferd |
Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 16.03.1998 einem Pferdehalter Schadenersatz zugesprochen, dessen Pferd davon einem in geringer Entfernung vorbeifliegenden Heißluftballon erschreckt wurde und sich erheblich verletzte. Dazu die Entscheidung:
"Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeuges durch Unfall ein Tier verletzt, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Aufgrund der in II. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß das Pferd beim Betrieb des Heißluftballons durch einen Unfall i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG verletzt worden ist."
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.1998, Az. 1 U 114/97)
![]() | Hubschraubereinsatz |
Wird ein Pferd durch den Lärm eines Hubschraubereinsatzes derart in Panik versetzt, daß es die mittels Stacheldrahtumzäumung bestehende und unmittelbar neben einer Autobahn sich befindende Einfriedung der Pferdekoppel durchbricht und sich dabei den rechten Hinterfuß verletzt, so besteht ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz. Dem Tierhalter ist nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil die Einfriedung durch Stacheldrahtzaun und nicht durch elektrobewehrte Trassierbänder erfolgte. Der Halter des Pferdes muß sich lediglich die vom Pferd ausgehende Tiergefahr mit 20 % anrechnen lassen.
(OLG Koblenz, Urteil vom 16.08.2002, Az. 10 U 1804/01, NJW-RR 2002, 1542)
![]() | Besitzergemeinschaft |
Sind zwei Personen gemeinsam Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu.
(OLG Köln, Urt. V. 12.02.1999 19 U 118/98 VersR 2000, 861)
![]() | Reiterfahrenes Mädchen fällt von gutmütigem Reitpferd |
Kein Verschulden wurde dem Betreibers eines Ponyhofs angelastet, als ein reiterfahrenes 12jähriges Mädchen in einer Reitgruppe von Kindern auf einem gutmütigen Pferd ritt und dabei aus ungeklärter Ursache stürzet und sich verletzet. Die Tatsache, dass die Kinder auf ungesasttelten Pferden auf einem Reitplatz unter Aufsicht nicht nur Bahnfiguren geritten sind kann nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden
OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat, Beschluss, 15 U 47/03 vom 02.09.2003
![]() | Haftung einer Reitbeteiligung |
Zwei Islandpferde stiessen in einer Ovalbahn zusammen, weil das Reitpferd der Beklagten durchging. Die Klägerin fiel vom Pferd und erlitt eine Oberschenkelfraktur. Die 13-jährige Reiterin des unfallverursachenden Islandponys hatte eine entgeltliche Reitbeteiligung an dem Pferd. Die Beklagte hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld sowohl von der Reiterin, als auch von der Besitzerin des Islandponys gefordert, was vom OLG abgewiesen wurde weil die Reiterin über ausreichende Reiterfahrung verfügte und mit dem Pferd regelmässig am Unterricht teilnahm. Insofern hatte die Besitzerin des Islandpferdes ihre Verkehrspflichten bei Auswahl und Überwachung des Tierhüters erfüllt. Ein reiterliches Fehlverhalten war ebenfalls nicht nachweisbar.
Der Inhaber einer Reitbeteiligung ist für die Zeit der Überlassung des Pferdes an ihn Tierhüter und nicht Tierhalter.
OLG Schleswig, 21.6.2007, 7 U 50/06



