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Der Hund im Mietrecht
![]() | Gebrauchsspuren durch den Hund in der Mietwohnung |
Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt. Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung, weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt. Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt. Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht hinnehmen und kann die Wohnung kündigen.
(LG Oldenburg, Az. 2 S 415/95
![]() | Hund verursacht Wasserschaden |
Verlässt ein Hundebesitzer für kurze Zeit seine Wohnung und sperrt er seinen Vierbeiner im Badezimmer ein, so kann das Herrchen keinen Schadenersatz von seiner Hausratversicherung verlangen, wenn es dem Hund gelingt, Toilettenpapier ins Klo zu stopfen und so oft die Spülung zu betätigen, dass die Wohnung überschwemmt wird.
(LG Hannover, Az. 19 S 1986/99)
![]() | Zerkratztes Parkett |
Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadenersatz für das erforderliche Abschleifen des Bodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411 DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indess keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammen, waren nur die Folge vertragsmäßiger Nutzung der Wohnung. Da der ermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.
(AG Berlin-Köpenick, AZ 8 C 126/98)
![]() | Verunreinigung des Teppichbodens |
Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.
(AG Böblingen, AZ 2 C 3212/96
![]() | Renovierung bei Tierhaltung |
Mietrecht: Ist die Haltung "eines Kleintiers" in einer Mietwohnung erlaubt, hat ein Mieter aber sieben Katzen, einen Schäferhund und noch zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung beherbergt, ohne dass der Vermieter davon wusste, so kann dieser verlangen, dass beim Auszug die Holzdecke gereinigt und die Wände neu tapeziert und gestrichen werden, weil die von den Tieren verursachten Gerüche ansonsten noch geraume Zeit in den Wohnräumen nachhängen würden
(LG Mainz, AZ 6 S 28/01)
![]() | Hundekot im Garten |
Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten.
(LG Köln, AZ 12 S 185/94)
![]() | Geruchsbelästigung durch Hund |
Verunreinigt der Hund das Treppenhaus und kommt es deshalb zu Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung um 20 % möglich.
(AG Münster, AZ 8 C 748/94)
![]() | Kündigung wegen Beissvorfall |
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.
(AG Nürnberg, AZ 26 C 4676/93)
![]() | Kündigung wegen Pfütze im Hausflur |
Tiere sind nicht immer von geltenden Hausordnungen zu überzeugen. Eine Mieterin aus Köln wäre deshalb beinahe aus ihrer Wohnung geflogen. Ihr Hund hatte das Gassigehen nicht abwarten können und hinterließ mehrfach, allerdings im Abstand von Wochen, ein Pfützchen im Hausflur. Der Vermieter sprach Frauchen deshalb eine fristlose Kündigung aus. Die Betroffene klagte dagegen und bekam Recht. Die Verfehlungen reichten nicht aus, die Frau sofort aus der Wohnung zu verbannen, urteilten die Richter. Die Mieterin müsse in Zukunft allerdings dafür sorgen, dass ihr Haustier nicht mehr unbeaufsichtigt ins Treppenhaus laufe. Bei weiteren Verstößen könne tatsächlich eine berechtigte fristlose Kündigung erfolgen.
(AG Köln, AZ 208 C 164/00)
![]() | Hundehütte im Garten |
Das Aufstellen einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich gestattet, wenn der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
(AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713b C 736/95)
![]() | Besuchshund |
Hat sich der Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichtet, auf die Hundehaltung in seiner Wohnung zu verzichten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen aufzunehmen.
(AG Bergisch Gladbach, AZ 23 C 662/93)
![]() | Generelles Tierhalteverbot |
Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten.
(BGH, VIII ZR 10/92)
![]() | Generelles Tierhalteverbot I |
Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines Golden Retrievers zu verlangen und den Mietern zu untersagen einen Hund zu halten.
(LG Freiburg, AZ 3 S 240/93)
![]() | Generelles Tierhalteverbot II |
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt.
(BVG, AZ 1 BvR 126/80)
![]() | Zustimmung des Vermieters |
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt.
(OLG Hamm, AZ 4 ReMiet 5/80)
![]() | Zustimmung des Vermieters I |
Bei einer Zustimmungsklausel im Mietvertrag kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen
(LG Ulm, AZ 1 S 286/89-01)
![]() | Zustimmung des Vermieters II |
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten.
(LG Berlin, AZ 64 S 234/85)
![]() | Verbot der Hundehaltung |
Hundehaltung stellt nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung – besonders für Alleinstehende – dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein „Angewiesensein“ aus gesundheitlich-psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot zu halten.
(LG Hamburg, AZ 316 S 44/94)
![]() | Stillschweigendes Einverständnis des Vermieters |
Wird ein Hund längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet
(LG Essen, WM 86, 117)
![]() | Schriftliche Zustimmung des Vermieters |
Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, frei, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Das gilt auch, wenn in der Wohnanlage bereits zwei Hunde geduldet werden. Nach Auffassung des Gerichts gilt ein solches Tierhaltungsverbot nur dann nicht, wenn der Vermiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Mieter oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Blindenhund) auf einen Hund angewiesen wären. Alleine die Tatsache, dass die Kinder des Mieters bereits eine enge emotionale Bindung zu dem Tier entwickelt hätten und die Trennung von dem Hund als schmerzlich empfunden würde, ließen die Richter nicht gelten.
(LG Berlin, AZ 67 S 143/98)
![]() | Haltung von Hunden in Mehrfamilienhäusern |
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. (AG Bochum, AZ 45 C 29/97)
![]() | Yorkshire-Terrier ist Kleintierhaltung |
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Gericht entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
(LG Kassel, AZ 1 S 503/96)
![]() | Zwei Rehpinscher |
Bei erlaubter Tierhaltung im Mietvertrag ist dennoch zu beachten, dass es zu keiner Überbelegung mit Tieren kommt. Bei einer 40 qm Wohnung sah der Richter die Haltung von zwei Rehpinschern aber als "normal" an.
(AG München, AZ 473 C 30536/00)
![]() | Zwei Schäferhunde |
Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen.
(AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98)
![]() | Abschaffung des Hundes |
Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält.
(LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 S 3264/90)
![]() | Abschaffung des Hundes I |
Um die Abschaffung eines Hundes verlangen zu können, muss der der Vermieter triftige Gründe haben. Als triftigenr Grund sah das Gericht an, wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt.
(AG Hamburg-Altona, AZ 316 a C 97/89)
![]() | Abschaffung des Hundes II |
Wenn sich nur ein Mieter über einen Hund beschwert, kann der Vermieter nicht fordern, dass das Tier abgeschafft wird.
(LG Hamburg, AZ 311 S 230/97)
![]() | Hundegebell - Widerruf der Haltungserlaubnis |
Die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
(AG Hamburg-Altona, AZ 316a C 97/89)
![]() | Hundegebell - Mietminderung |
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung (AG Düren, AZ 8 C 724/88)



