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Gerichtsurteile zu Haltungsfragen für den Hund
![]() | Kein Anspruch des Mieters, gegen den Willen des Vermieters einen Bullterrier in der Wohnung zu halten |
Der Vermieter kann einem Mieter untersagen, in der Mietwohnung einen seiner Art nach gefährlichen und unberechenbaren Bullterrier zu halten. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag das Halten von (nicht näher bezeichneten) Haustieren grundsätzlich erlaubt.
Mit dieser Entscheidung bewertete das Landgericht Nürnberg-Fürth die Sicherheit der übrigen Hausbewohner höher als die verständliche Tierliebe einer Mieterin. Diese hatte einen knapp einjährigen, nach ihrer Meinung völlig zahmen und verspielten Bullterrier angeschafft. Die Vermieterin hingegen befürchtete Schlimmes für die übrigen Hausbewohner, handele es sich doch bei Bullterriern um typische Kampfhunde, die eigens für diese Zwecke gezüchtet seien.
Auch die Richter der Nürnberger Mietkammer wollten sich nicht darauf verlassen, dass der mittlerweile zweijährige Bullterrier sich auf Dauer als friedlicher Vertreter seiner Rasse erweisen werde. Sie verurteilten daher die Mieterin, das Halten ihres Bullterriers in der Mietwohnung künftig zu unterlassen.
(Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. 11. 1990, Az. 7 S 3264/90; rechtskräftig)
![]() | Hund fällt Mädchen an |
Ein Schäferhund kann auf der Straße für Verkehrsteilnehmer gefährlich werden, selbst wenn er im allgemeinen folgsam und friedlich ist. Lässt ihn der Halter ohne Maulkorb ins Freie gelangen, so muss er dafür Sorge tragen, dass das Tier keinen Schaden anrichtet.
An die Aufsichtspflicht des Hundehalters sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen, betonte das Oberlandesgericht Nürnberg. Die Begleitung durch ein Kind, das den Hund schon mangels ausreichender körperlicher Kräfte nicht beherrschen kann, genügt dafür nicht.
Weil ein Landwirt nach Meinung der Richter seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen war, muss er 15.000 DM Schmerzensgeld zahlen. Der Betrag kommt einem Mädchen aus der Nachbarschaft zugute. Die Schülerin war im Alter von sechs Jahren von dem ihr vertrauten Tier angefallen und dabei am Kopf erheblich verletzt worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. 11.1994, Az. 2 U 2011/94; rechtskräftig
![]() | Anleinzwang für grosse Hunde - Fotografierverbot beim Gassi-Gehen? |
Weil es sich beim Ausführen seines Hundes grundlos fotografiert glaubte, zog ein Nürnberger Ehepaar vor Gericht. Die Eheleute wollten der Beklagten verbieten lassen, sie und ihren Hund künftig nochmals beim Spazierengehen abzulichten. Die beklagte Hausbesitzerin wiederum berief sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit den Fotos habe sie nur den Beweis liefern wollen, daß die Kläger ihren Schäferhund auf öffentlichen Grünflächen frei herumlaufen ließen und dadurch gegen den Anleinzwang der städtischen Hundehaltungsverordnung verstießen. Nach Meinung der Hundehalter ein unbegründeter Vorwurf; denn für ihren jungen Schäferhund gelte in der fraglichen Gegend überhaupt kein Anleinzwang.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg nahm der Rechtsstreit doch noch ein versöhnliches Ende. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Hundehalter, ihren Schäferhund auf den beiden Straßen um das Anwesen der Beklagten nur noch angeleint auszuführen. Im Gegenzug versprach die Hausbesitzerin, die Kläger und ihren Hund nicht zu fotografieren, solange das Tier an der Leine ist. Hält sich eine Partei nicht an den Vergleich, wird sie zur Kasse gebeten: Für jeden Verstoß muß sie 100 DM an ein städtisches Tierheim zahlen.
(Amtsgericht Nürnberg, Az. 20 C 6945/97)
![]() | Hund sollte bei spielenden Kindern nicht frei herumlaufen |
Auf einem Grundstück, auf dem regelmäßig Kinder spielen, sollte ein Hund nicht frei herumlaufen. Nach Auffassung der Richter riskiert der Hundehalter andernfalls, in vollem Umfang haften zu müssen, wenn das Tier ein Kind verletzt. Denn mit diesem so genannten tiertypischen Verhalten müsse der Halter rechnen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines minderjährigen Mädchens statt. Das Kind hatte mit dem Sohn eines Unternehmers auf dem Werksgelände gespielt. Dort lief auch der Hund des Unternehmers frei herum. Offenbar wollten die Kinder mit dem Hund spielen. Dabei wurde das Mädchen gebissen.
Das OLG meinte, der Hundehalter hätte seinen Hund nur frei herumlaufen lassen dürfen, wenn zuvor sichergestellt gewesen wäre, dass kein Fremder das Gelände betreten kann. Wegen seines Sohnes habe er aber damit rechnen müssen, dass sich auch andere Kinder auf dem Betriebsgelände aufhielten. Als unerheblich werteten die Richter, dass der Hund zuvor angeblich am Schwanz gezogen wurde.
(OLG Frankfurt,Az. 26 U 15/04)
![]() | Leinenzwang |
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
(AG Aachen, Az. Cs 50/94)
![]() | Kein Leinenzwang im Jagdbezirk |
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
(AG Altenkirchen, Az. 2109 Js 35731/96-9 OWi)
![]() | Warnung vor dem Hund |
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen.
Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
(LG Memmingen, Az. 1 S 2081/93)
![]() | Gastwirt haftet für seinen Hund |
Ein Gastwirt muß darauf achten, daß sein scharf abgerichteter Wachhund in den frei zugänglichen Räumlichkeiten nicht zu einer Gefahrenquelle für die Gäste wird. Verletzt der Gastwirt diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er dem verletzten Gast auf Schadensersatz.
Damit wurde der Schadensersatzklage eines Gastes stattgegeben, der bereits um 11:15 Uhr die Gaststätte betreten hatte, obgleich am Eingang auf einem Schild darauf hingewiesen wurde, daß der Betrieb erst um 12:00 Uhr beginnt. Als der Gast eintrat und weder weitere Gäste noch Gastwirt antraf, wurde er von dem Hund angefallen und erheblich verletzt.
Das Gericht war der Auffassung, daß der Gastwirt seinen Hund nicht hätte frei laufen lassen dürfen, wenn er die Eingangstür nicht für jedermann verschlossen hält. Der Gastwirt hätte damit rechnen müssen, daß schon vor Lokalöffnung Gäste kommen können, zumal es nicht außergewöhnlich ist, daß Gäste auch außerhalb der eigentlichen Tischzeiten kommen.
(LG Krefeld, Az. 3 0 645/93)
![]() | Hundegebell |
In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.
(LG Mainz, 6 S 87/94-04/96)
![]() | Hundegebell I |
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen täglich bzw.länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
(OLG Hamm, 22 U 265/87)
![]() | Hundegebell II |
Dreissig in einer Anlage gehaltene Hunde lärmten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 Dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 Dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Lärmschutzwand sollte weiteren Lärm verhindern
(OLG Nürnberg, AZ 9 u 3216/89)
![]() | Hundegebell III |
Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
(LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96)
![]() | Hundegebell IV |
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
(OLG Köln, AZ 12 U 40/93)
![]() | Hundegebell V |
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
(OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93)
![]() | Hundegebell VI |
Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
(AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90)
![]() | Bellen eines Wachhundes |
Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund. Das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und störte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- DM Bußgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Tätigkeit nicht auf jedes Geräusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen
(OLG Duesseldorf, AZ 5 ss - Owi - 170/90 - 87/90)



